Wenn die voraussichtlich im Mai in der Schweiz stattfindende Volksbefragung der EU- Zinsbesteuerung zustimmt, wird auch in Andorra diese Regelung zum 01.07.2005 in Kraft treten.
Kernstück des neuen bilateralen Abkommens zur Zinsbesteuerung ist ein Steuerrückbehalt zugunsten der EU-Mitgliedstaaten durch Andorra. Dieser Rückbehalt gilt für alle Zinszahlungen die ein andorranisches Geldinstitut an eine natürliche Person mit Steuerwohnsitz in einem der derzeit 25 EU-Staaten leistet. Nicht betroffen sind juristische Personen und Menschen die nicht in einem EU-Staat leben: z.B. Residenten in Andorra.
Die andorranischen Banken werden dann wie Luxemburg, Belgien, Österreich, Liechtenstein und die Schweiz eine gestaffelte Quellensteuer abführen. Dabei werden niemals die Namen der einzelnen Kontoinhaber bekannt gegeben. Das gesetzlich verankerte Bankgeheimnis bleibt unangetastet.
In der ersten Phase (2005-2007) sind das 15%, in der zweiten Phase (2008-2010) 20% und ab dem 1. Juli 2011- 35%. Der Steuerrückbehalt wird aufgeteilt: 75% der Steuer geht pauschal an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers, 25% verbleiben im Erhebungsland.
Diese Übergangsregelung haben sich die drei Mitgliedstaaten Österreich, Luxemburg und Belgien ausbedungen, um bis 2011 nicht am automatischen Informationsaustausch der europäischen Finanzbehörden teilnehmen zu müssen.
Die Schweiz, Liechtenstein und Andorra haben die Teilnahme an einem automatischen Informationsaustausch kategorisch abgelehnt und werden ab dem 01.07.2005 - wie Österreich, Luxemburg und Belgien - eine gestaffelte Quellensteuer abführen.
Ob einer der genannten EU-Staaten jedoch schon früher den automatischen Auskunftsverkehr durchführt, bleibt offen. Dies ist abhängig vom Druck der zentralen EU-Behörden.
Werden auch andorranische Banken in Zukunft am automatischen Informationsaustausch teilnehmen? Darüber gehen die Meinungen auseinander.
Andorra hat eine klare und unabhängige Gesetzgebung. Das Bankgeheimnis ist streng.
Die fünf andorranischen Banken wollen den Ursprung des Geldes kennen welches in Andorra angelegt wird, um kriminelle Geldwäsche zu unterbinden.
Auskunft wird nur erteilt, wenn ein andorranischer Richter dies bestimmt.
Copyright 2007 by maier-concepte s.l. All rights reserved